Rz. 649

Der Verwalter kann nicht nur vertragliche, sondern auch gesetzliche Ansprüche durchsetzen, soweit sich diese auf seinen Verwaltungsbereich beziehen. Er kann also von einem Dritten (auch vom Insolvenzverwalter!) entgangene Nutzung als Schadensersatz einfordern, wenn dieser das Grundstück unberechtigt benutzt[127] oder in anderer Weise die ordnungsgemäße Nutzung durch den Verwalter verhindert oder beeinträchtigt. In Betracht käme z.B. ein Anspruch gegen einen Dritten, der in Räumen, welche der Verwaltung unterliegen, Gegenstände gelagert hat, ohne ein gegen den Verwalter wirksames Nutzungsrecht zu haben. In Betracht kämen aber auch Ansprüche gegen Dritte, welche durch rechtswidrige Beschädigung der Räume deren sachgemäße Nutzung durch Vermietung etc. zeitweise verhindert haben (zur Nutzungsentschädigung vom Schuldner siehe § 2 Rn 581 ff.).

 

Rz. 650

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen entgangener Miete oder Pacht ist nach Auffassung des BGH[128] nicht beschlagnahmt, dient aber dennoch dazu "eine Schmälerung der nach § 155 ZVG zu verteilenden Nutzungen abzuwenden"; ist also "wie beschlagnahmt" zu behandeln. Nach der hier vertretenen Auffassung beruht diese Konstruktion auf einer Einengung des Begriffs "Miete oder Pacht", der nach hiesiger Ansicht alle Nutzungsentgelte umfasst, ohne dass es auf ihre Benennung ankäme.[129] Somit wäre ein solcher Anspruch beschlagnahmt.

Nicht beschlagnahmt ist jedoch ein Anspruch auf schuldhaft nicht gezogene Nutzungen. Deshalb erlischt das Verwaltungsrecht – und damit die Befugnis, diesen Anspruch zu verfolgen – mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung nach Zuschlag.[130] Dies muss auch gelten, wenn das Gericht (sachgemäß) auf "Freigabe" statt "Aufhebung" entschieden hat und auch für einen Anspruch gegen einen Schädiger, der eine bisher beschlagnahmte und jetzt mitversteigerte Sache beschädigt hatte.

 

Rz. 651

Unter bestimmten Umständen kann der Zwangsverwalter für Kosten des Gerichts oder der Gegenseite auch noch nach Beendigung der Zwangsverwaltung haften. War ein Rechtsstreit anhängig, sollte der Verwalter versuchen – insbesondere im Falle der Aufhebung wegen Antragsrücknahme –, sich vor Herausgabe der Masse Klarheit zu verschaffen, ob nicht noch Kosten (insbesondere aus einer Zweitschuldnerhaftung) auf ihn zukommen können. Grundsätzlich kann er zwar auch noch nach Aufhebung vom Gläubiger Kostendeckung hierfür verlangen. Es ist jedoch zumindest fraglich, ob er dies auch kann, wenn er – zumal an den Schuldner – den Kassenbestand ausgekehrt hat, ohne sich über eine Rücklage Gedanken zu machen.[131]

Zu den allgemeinen Haftungsfragen wegen Verschuldens siehe die folgenden Ausführungen (vgl. § 2 Rn 811).

[127] OLG Stuttgart Rpfleger 1994, 77.
[128] Rpfleger 2006, 614; IGZInfo 2007, 22.
[129] So auch das VG Düsseldorf (Rpfleger 1990, 309), das die "Härte-Ausgleichszahlung" an den Eigentümer analog § 1123 BGB als beschlagnahmt angesehen hat.
[130] Rpfleger 2006, 614; IGZInfo 2007, 22.
[131] Dazu: LG Zwickau IGZInfo 2008, 187 – Zweitschuldnerhaftung ohne Rücklage-Bildung; AG Aue IGZInfo 2007, 168: Hat der Zwangsverwalter keine Rücklage gebildet, haftet er persönlich und kann die Gerichtskasse nicht direkt an den Gläubiger verweisen.

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