Rz. 811

Normalerweise bestreitet der Verwalter die Ausgaben der Verwaltung (§ 155 Abs. 1 ZVG) aus den Einnahmen und notfalls aus den Vorschüssen des Gläubigers. Die Verpflichtung hieraus ergibt sich aus den von ihm abgeschlossenen oder übernommenen Verträgen oder neuerdings aus "Dekreten" des BGH (Kaution, Nebenkosten).

 

Rz. 812

Mit seinem eigenen Vermögen[240] haftet er (§ 154 S. 1 ZVG) den "Beteiligten" für die ihm gemäß ZVG obliegenden Pflichten, also auf eine "ordnungsgemäße Verwaltung". Es handelt sich um ein gesetzliches Schuldverhältnis; einem "Geschäftsbesorgungsvertrag" entsprechend.[241] Somit bestimmt sich der Umfang der Haftung nach § 249 BGB, gegebenenfalls § 254 BGB.

 

Rz. 813

Aus gutem Grund hatte bisher die weit überwiegende Meinung angenommen, dass der Begriff "Beteiligte" in § 9 ZVG und § 154 ZVG identisch sein müsse, da den Verwalter die oben (§ 2 Rn 812) genannte Haftung – also eine "vertragliche" Haftung – nur gegenüber jenen Personenkreis treffen könne, welche das ZVG als Beteiligte des Verfahrens ansieht und dessen Umfang es in § 9 ZVG bestimmt. Gegenüber Personen außerhalb dieses Kreises treffen den Verwalter keine "verwaltungsspezifischen" Pflichten, so dass es einer Ausdehnung der Haftung über die allgemeinen Haftungsregeln des BGB hinaus nicht bedürfe.

 

Rz. 814

Auch diese, schon vom Reichsgericht[242] anerkannten Grundsätze hat nunmehr der BGH[243] "gekippt", indem er – in Anlehnung an das Insolvenzrecht – den Beteiligten-Begriff des § 154 ZVG von jenem des § 9 ZVG loslöste und dergestalt ausdehnte, dass praktisch jeder "Beteiligter i.S.d. § 154 ZVG" wird, wenn er mit dem Zwangsverwalter in rechtliche Berührung kommt. Dabei wird übersehen, dass der Zwangsverwalter ja nicht für eine "autonome Masse" handelt (wie der Insolvenzverwalter), sondern sein Handeln stets den Schuldner begünstigt oder belastet und seine Rechtsstellung (durch die jederzeit mögliche Beendigung infolge Antragsrücknahme) keine Planungssicherheit ermöglicht, wie diese ein Insolvenzverwalter hat. Auch kann z.B. der Verwalter für die Begleichung der Verbindlichkeiten seiner "Verwaltungsmasse" (§ 155 Abs. 1 ZVG) keine Substanz verwerten. Somit ist sein Risiko, eine Verbindlichkeit entgegen seiner Annahme nicht aus der Masse erfüllen zu können, wesentlich größer als jenes des Insolvenzverwalters.

Es muss davon ausgegangen werden, dass diese erhebliche und sachlich nicht begründete Erweiterung der persönlichen Haftung auch die Versicherungsprämien zur Versicherung dieser Haftung erhöhen wird, was bei der Bemessung der Vergütung beachtet werden muss.

[240] Also nicht mit der Masse! Es handelt sich um jene Haftung, die er nach § 1 Abs. 4 ZwVwV versichern muss.
[241] Dassler-Engels, § 154 Anm. 3.
[242] RGZ 74, 258 und 97, 11.
[243] BGH Rpfleger 2009, 331; IGZInfo 2009, 91, ZfIR 2009, 434 m. Anm. Lüke.

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