Rz. 552

Wie der Verwalter seinen Geschäftsbetrieb einrichtet, ist im Rahmen der nachgenannten Vorschriften ihm überlassen. Eine Checkliste für die Sicherstellung einer professionellen Abwicklung befindet sich als Arbeitshilfe Nr. 1 in § 5 (siehe § 5 Rn 1132).

 

Rz. 553

Mit Rücksicht auf die heute zu fordernde Qualifikation eines Zwangsverwalters hat die ZwVwV davon abgesehen, jede Einzelheit der büromäßigen Abwicklung zu regeln, da man entsprechende Kenntnisse als selbstverständlich voraussetzt. Die §§ 13 bis 15 ZwVwV sollen weniger eine ordnungsgemäße Verwaltung als ein bundeseinheitliches Buchungssystem sichern.

 

Rz. 554

Deshalb ist auch nicht mehr vorgesehen, dass der Verwalter von diesen einheitlichen Grundsätzen mit gerichtlicher Genehmigung abweichen darf. Im Wesentlichen sind dies:

Die Kassenführung[24] muss von der sonstigen Kassenführung der Kanzlei (oder gar der privaten Kasse des Verwalters) getrennt werden (§ 13 ZwVwV). Dies gilt für die Verwahrung des Barbestandes, der ohnehin auf das Notwendigste zu beschränken ist.
Den Zahlungsverkehr hat der Verwalter über ein Treuhandkonto abzuwickeln, welches durch eine Vereinbarung mit der Bank ausdrücklich als solches zu führen ist. Es kann auch als "Rechtsanwaltsanderkonto" geführt werden. Ist der Zwangsverwalter für mehrere Verfahren bestellt, hat er für jedes Verfahren ein eigenes Konto einzurichten (§ 13 Abs. 2 ZwVwV).
Die Buchhaltung kann den jeweils üblichen Methoden entsprechen. Sie muss nur erkennen lassen, ob die jeweils im Quartal der Masse geschuldeten Beträge auch wirklich eingegangen sind oder noch offen stehen. Außerdem sind die Einzelbuchungen auszuweisen (§ 13 Abs. 3 ZwVwV).
Die Ordnung der Belege muss eine geordnete Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung, insbesondere eine Prüfung durch das Gericht, ermöglichen (Steuerrecht siehe § 2 Rn 776).
Im Übrigen handelt es sich um eine "normale", um die Soll-Einnahmen ergänzte Einnahmenüberschussrechnung (§ 14 Abs. 1 ZwVwV).

§ 15 ZwVwV sieht Einzelheiten für die Kontengliederung vor. Obwohl diese Regelung seitens des Verordnungsgebers wegen der gewünschten bundesweiten Einheitlichkeit als verbindlich ausgestaltet wurde, dürften dem Verwalter Ergänzungen gestattet sein. So müsste es z.B. zulässig sein, die neben den Mieten geschuldeten Abschläge auf die Nebenkosten und die aus diesen Abschlägen zu leistenden Zahlungen getrennt zu erfassen, da sie beim Verwalter letztendlich nur "durchlaufende Posten" sind, über welche er jedoch den Mietern eine jährliche Abrechnung zu erteilen hat.

[24] Sehr ausführlich HWFH, § 13 ZwVwV Rn 1 ff.

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