Rz. 663

Geht es um Geschäftsraum und ist ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen, können Schuldner und Ersteher mit einer relativ kurzen Frist von maximal sechs Monaten[138] den Vertrag beendigen, weshalb das Risiko relativ gering ist.

 

Rz. 664

Wird jedoch ein Mietvertrag auf längere Zeit[139] abgeschlossen (bzw. die ordentliche Kündigung auf längere Zeit ausgeschlossen), ist der Schuldner gebunden, nicht aber der Ersteher (§ 57a ZVG). Andererseits werden heute anlässlich des Überangebotes kaum noch Geschäftsräume so kurzfristig angemietet, so dass die Alternative Leerstand ist. Hier wird der Verwalter auf jeden Fall die Beteiligten hören und evtl. auch eine Meinungsäußerung des Gerichts herbeiführen.

 

Rz. 665

Dabei wird es folgende Erwägungen anzustellen haben:

Wie würde der Schuldner die Räume verwenden, wenn das Verfahren aufgehoben würde? Selbst nutzen oder ebenfalls vermieten?
Gibt es überhaupt eine reale Chance auf Abschluss eines Zeitmietvertrages mit kurzer Frist?
Steht zu erwarten, dass das Grundstück vor Aufhebung der Verwaltung versteigert wird? Wie sieht der Gläubiger für diesen Fall den Einfluss des Mietvertrages auf die Verwertung des Grundstücks? Das kann je nach Einzelfall verschieden sein!
Handelt es sich bei dem Mietvertrag nach Konditionen und Solvenz des Mieters um einen wirtschaftlich sinnvollen Vertrag, welchen ein "normaler" Vermieter so auch abgeschlossen hätte?
[138] § 580a BGB: Kündigung bis zum dritten Werktag des Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres.
[139] Länger als die gesetzliche Kündigungsfrist.

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