Rz. 708

Soweit die ihm in § 152 Abs. 1 ZVG auferlegte Pflicht dies fordert, kann er auch Eingriffe Dritter gegen die seiner Verwaltung unterliegenden Gegenstände abwehren, also z.B. Besitzstörungen abwenden oder auch der Pfändung beschlagnahmter Gegenstände widersprechen.

Er kann alle Rechte geltend machen, welche sich aus den von ihm abgeschlossenen Verträgen ergeben und wird umgekehrt aus diesen Verträgen in Anspruch genommen, wobei sich die Verpflichtung zunächst gegen die Masse richtet (wegen der persönlichen Haftung des Zwangsverwalters siehe § 2 Rn 812 ff.).

 

Rz. 709

Hatte ein entlassener Zwangsverwalter schuldhaft die Masse verkürzt, ist der neue Verwalter befugt, vom bisherigen Verwalter Ersatz des Gemeinschaftsschadens zu verlangen.[168]

 

Rz. 710

Auch bei Gerichten der außerordentlichen Gerichtsbarkeit kann der Verwalter in Prozessstandschaft für den Schuldner tätig werden, wenn es sich um Streitigkeiten handelt, welche den verwalteten Gegenstand betreffen[169] oder um einen Steuerstreit, wenn es sich um Steuerforderungen handelt, welche aus der Verwaltungsmasse zu zahlen wären.[170] Schließlich könnte er eine verfassungswidrige Beeinträchtigung des Eigentums (an der beschlagnahmten Sache) mit Verfassungsbeschwerde beim BVerfG rügen.

[168] BGHZ 109, 171.
[169] Z.B.: Klage vor dem Verwaltungsgericht in einem Streit um die Beseitigung von Altlasten.

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