1. Zuordnung

 

Rz. 335

Um in diese Rangklasse (§ 10 Abs. 1 S. 5 ZVG) zu gelangen, bedarf es immer eines Anordnungs- oder Beitrittsbeschlusses. Dabei werden nur jene Beträge berücksichtigt, welche in einem solchen Beschluss genannt sind. Andere (insbesondere "vergessene" Beträge) bedürften eines neuen Beitrittsgesuches, was sich aus Kostengründen selten lohnt. Dies gilt insbesondere grundsätzlich auch für die nach § 788 ZPO ohne Festsetzung vollstreckbaren Kosten. Ausnahmsweise aber können (§ 10 Abs. 2 ZVG) die Kosten dieser[249] dinglichen Rechtsverfolgung (also z.B. die Anordnungsgebühr des Gerichts sowie die Anwaltskosten siehe § 1 Rn 327) formlos nachgemeldet werden. Dies muss aber bis zum Verteilungstermin geschehen, um im Verteilungsplan Berücksichtigung zu finden. Wenn hier auch § 110 ZVG vom Begriff her nicht anwendbar ist, so bestimmen doch die §§ 114 und 156 Abs. 2 ZVG Anmeldepflicht spätestens "im Verteilungstermin" – und da nur einer stattfindet, können diese Beträge nicht mehr durch Nachmeldung Berücksichtigung finden.

[249] Auch einer gleichzeitigen Zwangsversteigerung wegen der gleichen Forderung!

2. Rang

 

Rz. 336

Wird das Verfahren nur von persönlichen Gläubigern betrieben, richtet sich der Rang nach der Zeitreihenfolge der Beschlagnahme (§ 11 Abs. 2 ZVG). Innerhalb der einheitlichen Forderung gilt die Reihenfolge des § 12 ZVG. Konkurrieren jedoch persönliche Gläubiger mit Grundpfandrechten oder mehrere Grundpfandrechte untereinander, ist die Rangbestimmung streitig.[250] Nach der hier vertretenen Auffassung hat die Einordnung einer Forderung in die Rangklasse 5, gleichgültig welcher Herkunft, auch ihre Unterstellung unter § 11 Abs. 2 ZVG zur Folge. Demnach haben alle Forderungen innerhalb dieser Rangklasse den Rang nach der Zeitreihenfolge ihrer Beschlagnahme. Auf ihre Herkunft kommt es nicht an (zur Zahlung auf das Kapital eines Grundpfandrechtes siehe § 1 Rn 367 ff.).

[250] Dazu ausführlich Stöber, ZVG, § 155 Rn 7; Dassler-Engels, § 155 Rn 74; Löhnig-Blümle, § 155 Rn 27; a.M.: Böttcher-Keller, § 155 Rn 37. Da die Frage keine praktische Bedeutung hat, gibt es noch keine obergerichtliche Entscheidung.

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