Rz. 292
Uneinigkeit besteht darüber, wie der Vorschuss anzufordern ist. Nach der hier vertretenen Auffassung soll der Zwangsverwalter die Notwendigkeit eines Vorschusses dem Gericht mitteilen und dieses die Zahlung anordnen.[235] Kostenfreiheit oder Prozesskostenhilfe des Gläubigers befreit nicht von dieser Vorschusspflicht.
Rz. 293
Das Gericht entscheidet durch Beschluss, welchen es dem Gläubiger zuzustellen hat. Dabei ist ihm (§ 161 Abs. 3 ZVG) eine Frist zur Zahlung zu setzen und auf die Folgen der Nichtzahlung (Aufhebung) hinzuweisen (zur Aufhebung mangels Vorschusszahlung siehe § 1 Rn 400 ff.).
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