Rz. 292

Uneinigkeit besteht darüber, wie der Vorschuss anzufordern ist. Nach der hier vertretenen Auffassung soll der Zwangsverwalter die Notwendigkeit eines Vorschusses dem Gericht mitteilen und dieses die Zahlung anordnen.[235] Kostenfreiheit oder Prozesskostenhilfe des Gläubigers befreit nicht von dieser Vorschusspflicht.

 

Rz. 293

Das Gericht entscheidet durch Beschluss, welchen es dem Gläubiger zuzustellen hat. Dabei ist ihm (§ 161 Abs. 3 ZVG) eine Frist zur Zahlung zu setzen und auf die Folgen der Nichtzahlung (Aufhebung) hinzuweisen (zur Aufhebung mangels Vorschusszahlung siehe § 1 Rn 400 ff.).

[235] Inzwischen wird überwiegend angenommen, dass das Vorschussverlangen über das Gericht laufen soll. Dazu Stöber, ZVG, § 152 Rn 18.1; Dassler-Engels, § 161 Rn 76; Böttcher-Keller, § 161 Rn 7; Löhnig-Blümle, § 161 Rn 11.

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