Rz. 399

Nimmt nur einer von mehreren Gläubigern den Antrag zurück, erfolgt keine Gesamtabwicklung. Das Gericht hebt gegenüber diesem Gläubiger das Verfahren auf und "ergänzt" (= berichtigt) die Auszahlungsanordnung zum Teilungsplan, indem es diesen Gläubiger als Zahlungsempfänger streicht, soweit die Zuteilung auf dem Anordnungsbeschluss beruhte. Eine hiervon unabhängige Zinszuteilung wird nicht aufgehoben. Es ist zweckmäßig, diese Anordnung zusammen mit dem Aufhebungsbeschluss zu erlassen und zuzustellen.

 

Rz. 400

Hat der Gläubiger einen Vorschuss geleistet, darf der Verwalter aus diesem Vorschuss keine Gelder mehr zur Zahlung künftig entstehender Aufwendungen (siehe § 1 Rn 237 ff.) entnehmen. Gegebenenfalls hat der Verwalter zu veranlassen, dass einer der verbleibenden Gläubiger sofort einen ausreichenden Vorschuss für diese künftigen Bedürfnisse leistet.

 

Rz. 401

An sich hat der ausscheidende Gläubiger einen Anspruch, alsbald den nicht verbrauchten Rest des von ihm geleisteten Vorschusses zurück zu erhalten. Dies geht aber nur mit Hilfe des Gerichts. Dieses muss bestimmen, welchen Teilbetrag aus dem Vorschuss für die Vergütung des Verwalters und für die bereits angefallenen Gerichtskosten zurückzuhalten ist. Dabei wäre es durchaus sachgemäß und auch zulässig, für den bisher abgelaufenen Zeitraum die Vergütung des Verwalters und seine Auslagen endgültig festzusetzen[292] und gleichzeitig – soweit noch nicht geschehen – den anteiligen Betrag für die Gerichtskosten als Vorschuss einzufordern. Dies ermöglicht dem Verwalter, dem Gläubiger exakte Rechnung zu legen. Ist das Gericht zu dieser Mitwirkung nicht bereit, muss der Verwalter den Vorschuss bis zur Jahresrechnung zurückhalten; ohne ihn anderweitig verwenden zu dürfen. Nach der hier vertretenen Auffassung kann der betroffene Gläubiger die Weigerung des Gerichts mit Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO), nach Anhörung mit sofortiger Beschwerde, anfechten. Der Verwalter wird also dem Gläubiger eine Abschrift seiner Eingabe an das Gericht zuleiten.

[292] Wenn das Gericht diesem Gläubiger die anteilige Vergütung und die anteiligen Gerichtskosten ganz auferlegen will.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge