Rz. 332

Nicht in die Rangklasse 4 gehören also (und das ist eine Abweichung von der für eine Versteigerung geltenden Regel!) die "rückständigen" wiederkehrenden Leistungen und das Kapital eines Grundpfandrechtes. Sie werden weder von Amts wegen berücksichtigt, noch können sie in die Zwangsverwaltung (anders als in die Zwangsversteigerung!) durch Anmeldung eingeführt werden und bleiben unberücksichtigt, wenn ihretwegen nicht die Zwangsverwaltung angeordnet oder ein Beitritt zugelassen wurde. Geschieht dies, gehören sie in die Rangklasse 5.

 

Rz. 333

Dies hat die scheinbar systemwidrige Folge, dass die laufenden Zinsen des zweitrangigen Grundpfandrechtes in der Zwangsverwaltung einen besseren Rang haben als das Kapital und die rückständigen Zinsen des erstrangigen Grundpfandrechtes. Aber der Gesetzgeber hat dies ausdrücklich gewollt und in § 155 Abs. 2 ZVG so bestimmt. Die laufenden Einnahmen sollen eben zuerst die laufenden Verbindlichkeiten decken und so die Versteigerung evtl. verhindern.

 

Rz. 334

Nicht in die Rangklasse 4 gehören auch die oben (siehe § 1 Rn 287) bezeichneten Nebenleistungen sowie die Rückstände aus einer Reallast.

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