Rz. 405
Der Beschluss ist konstitutiv. Es soll daher (siehe § 1 Rn 156) angeordnet werden, dass er erst mit Rechtskraft wirksam wird. Erst dann kann der Verwalter aufgefordert werden, die Verwaltung zu beenden.
Der Beschluss unterliegt der sofortigen Beschwerde seitens des Gläubigers, dessen Verfahren aufgehoben wurde. Nachdem der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde abhelfen darf, muss der Beschluss über die Aufhebung wieder rückgängig gemacht (aufgehoben) werden, wenn der Gläubiger sofortige Beschwerde einlegt und innerhalb der Beschwerdefrist zahlt. Der Schuldner hat kein Beschwerderecht gegen die Anordnung der Vorschusszahlung gegenüber dem Gläubiger.[296]
Rz. 406
Der Zwangsverwaltungsvermerk darf erst nach Rechtskraft gelöscht werden, auch wenn das Gericht von der vorgenannten Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
Im Übrigen finden die oben genannten Ausführungen (siehe unter § 1 Rn 395 ff.) auch für diese Abwicklung Anwendung. Eine Anordnung nach § 12 Abs. 2 ZwVwV ist möglich; auch § 12 Abs. 3 ZwVwV ist anwendbar.
Rz. 407
Die entstandenen Gerichtskosten stellt der Kostenbeamte gegen den Gläubiger zu Soll. Hat der Verwalter keine Mittel eingenommen, aus welchen er seine Vergütung, seine Auslagen und evtl. unbedingt zu leistende Aufwendungen (§ 9 Abs. 3 ZwVwV) bestreiten konnte, hat er einen Anspruch gegen den Gläubiger,[297] welcher im Prozessweg geltend zu machen ist. Die vom Gericht getroffene Festsetzung der Vergütung und der Auslagen ist für das Prozessgericht bindend.[298]
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