Eine Genehmigungspflicht hinsichtlich der jeweils durchzuführenden ärztlichen Maßnahme besteht regemäßig nur dann, wenn die begründete Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens besteht. Es muss die ernste und konkrete Erwartung vorliegen, dass die näher bezeichneten Folgen eintreten werden.[48]

Die schwere Folge liegt neben dem Todeseintritt des Betreuten in einem schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden. Unter einem schweren Schaden versteht man sowohl körperliche Schäden als auch in ihrer Wirkung einschneidende psychische Veränderungen. Beispiele: Verlust eines Körpergliedes, Verlust des Sehvermögens auf einem oder beiden Augen, Verlust der Sprache, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit. Auch Auswirkungen einer ärztlichen Maßnahme, die die alltägliche Lebensführung des Betreuten im Vergleich zum gesunden Menschen erheblich beeinträchtigen, stellen einen schweren Schaden dar. Eine Beeinträchtigung im Sinne eines schweren Schadens liegt zum Beispiel vor, wenn die Nebenwirkungen von Medikamenten schwere psychische Belastungen hervorrufen.

Für alle ärztlichen Maßnahmen gilt, dass der Betreuer bei Zweifeln an der Erforderlichkeit im eigenen Interesse regelmäßig das Betreuungsgericht mit der Bitte um Genehmigung anrufen sollte.

[48] BT-Drs. 11/4528, S. 140.

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