Nach der weiten Begriffsbestimmung[56] in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuEheGüVO unterfallen dem "ehelichen Güterstand"[57] – im Einklang mit der Judikatur des EuGH[58] – sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen zu Dritten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten.[59] "Nach dieser Definition dürfte es nicht darauf ankommen, ob die infrage stehende vermögensrechtliche Rechtsfolge der Ehe auf einer vermögensrechtlichen Sonderordnung beruht oder für alle Ehen gilt".[60]

Für die Zwecke der EuEheGüVO ist der Begriff "ehelicher Güterstand" autonom auszulegen und umfasst nicht nur Regelungen, von denen die Ehegatten nicht abweichen dürfen, sondern auch fakultative Regelungen, die sie nach Maßgabe des anzuwendenden Rechts vereinbaren können, sowie die Auffangregelungen des anzuwendenden Rechts:[61] Der Begriff schließt nicht nur vermögensrechtliche Regelungen ein, die bestimmte einzelstaatliche Rechtsordnungen speziell und ausschließlich für die Ehe vorsehen, sondern auch sämtliche vermögensrechtlichen Verhältnisse, die zwischen den Ehegatten und in ihren Beziehungen gegenüber Dritten direkt infolge der Ehe oder der Auflösung des Eheverhältnisses gelten.[62]

Nicht verheiratete und nicht nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a EuPartGüVO registrierte Paare (faktische Lebensgemeinschaften, De-facto-Paare) haben in den europäischen Güterrechtsverordnungen keine Regelung erfahren.[63]

[56] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 20: weiter Anwendungsbereich.
[57] Zum Begriff des ehelichen Güterstandes näher Hausmann, Internationales und Europäisches Familienrecht, B Rn 294; NK-BGB/Magnus, Art. 1 EuGüVO/EuPartVO Rn 13 f; Palandt/Thorn, Art. 1 EuGüVO Rn 3.
[58] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 21 unter Bezugnahme auf EuGH Slg. 1997 I, 1147 – van den Boogaard.
[59] Vgl. auch die Begrifflichkeit des "ehelichen Güterstandes" als Ausnahme- oder Abgrenzungskriterium in anderen EU-Verordnungen (MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 21): z. B. Art. 1 Abs. 2a Brüssel I a-VO; Art. 1 Abs. 2b Rom I-VO; Art. 1 Abs. 2b Rom II-VO bzw. Art. 1 Abs. 2d EuErbVO.
[60] MüKo-BGB/Looschelders, EuGüVO Rn 21.
[61] Ring/Olsen-Ring, NotBZ 2017, 321, 322.
[62] Erwägungsgrund Nr. 18 der EuEheGüVO bzw. der EuPartGüVO.
[63] Nach BeckOK-BGB/Wiedemann, Art. 1 EuGüVO Rn 21 (unter Bezugnahme auf Dutta, FamRZ 2016, 1973, 1977) können sie jedoch dann der EuEheGüVO unterfallen, wenn das Recht des Staates, in dem sie begründet worden sind, sie in Bezug auf die vermögensrechtlichen Wirkungen einer Ehe weitgehend gleichstellt.

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