Rz. 142

Die Funktion des Handelsregisters, nämlich der Öffentlichkeit Auskunft über rechtserhebliche Tatsachen zu erteilen, wird neben der Bekanntmachung der eingetragenen Tatsachen insbesondere dadurch gewährleistet, dass jedermann ein unbeschränktes Einsichtsrecht in das Handelsregister und die zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke zusteht (vgl. § 9 Abs. 1 HGB). Ebenso kann jedermann nach § 9 Abs. 2 HGB Abschriften der Schriftstücke verlangen. Das Einsichtsrecht bezieht sich allerdings nicht auf sämtliche bei dem Registergericht geführten Unterlagen, sondern lediglich auf die eingereichten Dateien und Schriftstücke wie Anmeldungen, Gesellschafterbeschlüsse, Gesellschaftsverträge, Gesellschafterlisten, Jahresabschlüsse usw. Diese Unterlagen werden in einem sog. Registerordner (früher: Sonderband) geführt, der online uneingeschränkt der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Der restliche Schriftverkehr des Gerichts und dessen Verfügungen usw. werden in Registerakten (früher: Hauptband) geführt. Dieser darf nur aufgrund berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG) eingesehen werden.

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