Rz. 248

In Deutschland ist – anders als bei Personengesellschaften – bei der ertragsteuerlichen Betrachtung[125] der Situation einer GmbH zwischen dieser selbst und ihren Gesellschaftern zu trennen.

[125] Die GmbH unterliegt des Weiteren der Umsatzsteuer (normaler Steuersatz: 19 %), die aber in den meisten Fällen keinen Einfluss auf den Ertrag der Gesellschaft hat.

I. Besteuerung der GmbH

 

Rz. 249

Die laufenden Erträge der GmbH werden von der Körperschafts- sowie der Gewerbesteuer erfasst. Während die Gewerbesteuer die Erträge in einer Gemeinde erfasst (die Steuerlast beträgt je nach Gemeinde zwischen 15 bis 20 %), besteuert die Körperschaftsteuer den Ertrag der GmbH als Ganzes (der Steuersatz beträgt 25 %), unabhängig davon, in welcher Gemeinde er erzielt wurde. Die GmbH ist ab der Eintragung im Handelsregister für die Zwecke der Körperschaftsteuer unbeschränkt steuerpflichtig, sofern sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Diese Pflicht erstreckt sich auf sämtlich in- und ausländischen Einkünfte und die aufgrund des Außensteuergesetzes im Inland zu versteuernden Einkünfte. Durchbrochen wird dieses Prinzip durch eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen, nach denen in der Regel gewisse Einkünfte unberücksichtigt bleiben.

II. Besteuerung der Gesellschafter

 

Rz. 250

Werden Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, unterliegen diese auf der Gesellschafterebene der Einkommensbesteuerung nach dem EStG. Dies gilt dann nicht, wenn der Gesellschafter selbst eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ist. Nach dem mittlerweile geltenden Halbeinkünfteverfahren wird – wegen der bereits von der Gesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer – nur die Hälfte der Dividende dem persönlichen Einkommensteuersatz unterworfen.

 

Rz. 251

Nicht im Inland ansässige Gesellschafter erhalten nach dem auf sie anwendbaren ausländischen Steuerrecht bzw. aufgrund etwaiger mit Deutschland geschlossener Doppelbesteuerungsabkommen im Allgemeinen eine Anrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer (die bei EU-Muttergesellschaften seit 1996 auf Antrag nicht mehr erhoben wird). Jedoch ist in der Regel die in Deutschland von der GmbH gezahlte Körperschaftsteuer auf die ausländische Steuer nicht anrechenbar.

 

Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge