Rz. 133

Das Gesetz sieht in einer Reihe von Bestimmungen vor, dass gemeinsam mit der Handelsregisteranmeldung oder auch unabhängig von ihr bestimmte Schriftstücke dem Registergericht einzureichen sind. Bei der GmbH ist dies für die Erstanmeldung der GmbH in § 8 Abs. 1 GmbHG, für die ständig zu aktualisierende Liste der Gesellschafter in § 40 GmbHG, für eine Erhöhung des Stammkapitals in §§ 57 Abs. 3, 57i Abs. 1 GmbHG, für eine Herabsetzung des Stammkapitals in § 58 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG sowie für die bei Kapitalgesellschaften allgemein einzuhaltenden Offenlegungspflichten für den Jahresabschluss in § 325 HGB geregelt.

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