Rz. 174

Materiell-rechtliche Besonderheiten, die die Vererbung von Grundstücken betreffen, existieren nicht. Insofern verbleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Es gibt in Deutschland auch keine Regelungen, die den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer beschränken.

 

Rz. 175

Allerdings sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen: Da der Erbe Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB) des Erblassers wird, wechselt das Eigentum an Grundstücken, ohne dass es hierfür einer besonderen Erklärungen bedarf. Das Grundbuch wird unrichtig und kann gem. § 22 GBO auf formlosen Antrag jedes einzelnen Erben berichtigt werden. Diese Grundbuchberichtigung ist, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren seit dem Erbfall gestellt wird, gem. Nr. 14110 KV GNotKG gerichtsgebührenfrei.[142] Dies erfolgt gem. § 35 GBO entweder durch Vorlage eines Erbscheins (vgl. Rdn 141 ff.) oder einer beglaubigten Abschrift einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls (vgl. Rdn 150). Die Vorlage ausländischer Erbnachweise ist nicht ausreichend (vgl. Rdn 143). Haben die Erben die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt, so werden sie in ungeteilter Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen (§ 47 GBO). Gleichzeitig mit der Berichtigung des Grundbuchs auf den Erben wird ein Testamentsvollstreckervermerk (§ 52 GBO) oder ein Nacherbenvermerk (§ 51 GBO) eingetragen, soweit der Erblasser Testamentsvollstreckung oder Vor- und Nacherbschaft angeordnet hat.

[142] Allerdings müssen die Erben ihre Erbenstellung nachweisen.

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