Leitsatz

Der Vorerbe eines Grundstücksanteils, der zum Gesamthandsvermögen einer Erbengemeinschaft gehört, kann hierüber ohne die Beschränkungen des § 2113 BGB verfügen, auch wenn für den von ihm erworbenen Nachlass an sich Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist.

 

Sachverhalt

Es handelt sich um eine Vorlage gem. § 79 Abs. 2 GBO. Die Antragsteller sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Miteigentümer eines Grundstücks und verlangen die Löschung eines Nacherbenvermerks, der von der Vorerbin eines bereits verstorbenen Mitgliedes der Erbengemeinschaft veranlasst worden war.

 

Entscheidung

Das Grundbuch ist durch Eintragung des Nacherbenvermerks unrichtig geworden, so dass die Voraussetzungen der begehrten Löschung vorliegen.

Ein Nacherbenvermerk soll den Nacherben vor den sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergebenden Gefahren schützen und darf daher nur eingetragen werden, wenn der Vorerbe durch die angeordnete Nacherbfolge in seiner Verfügungsmacht über das für ihn eingetragene Recht an einem Grundstück beschränkt ist.

§ 2113 BGB findet unmittelbare Anwendung, wenn ein Grundstück zu einer Erbschaft gehört, für die eine Nacherbfolge angeordnet ist. Vorliegend umfasst die Vorerbschaft nur Anteile an einem Gesamthandsvermögen. Das Grundstück selbst ist also nicht Nachlassgegenstand, sondern nur der Erbteil des Erblassers an dem Nachlass.

Die Vorschrift des § 2113 BGB ist auf Verfügungen des Vorerben auch nicht entsprechend anzuwenden, da es hier an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Es entspricht nicht dem Zweck des § 2113 BGB, dass die von der Nacherbschaft nicht betroffenen Gesamthandsanteile durch die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben praktisch in allen Verfügungen durch die Notwendigkeit der Zustimmung des Nacherben blockiert würden. Mithin genießt der Schutz der Gesamthandsanteile Vorrang vor den Interessen des Nacherben. Die ohnehin nach § 2040 Abs. 1 BGB in der freien Verfügung gebundenen Miterben würden durch ein weiteres Verfügungshindernis über § 2113 BGB analog unangemessen benachteiligt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 15.03.2007, V ZB 145/06

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