Rz. 124

Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2001 für Paare gleichen Geschlechts mit dem LPartG das Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft eingeführt. Gegen Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz der Ehe) hatte er damit nach Auffassung des BVerfG nicht verstoßen.[125] Zum 1.1.2005 wurde das LPartG novelliert und die eingetragene Lebenspartnerschaft in weiteren Bereichen der Ehe angenähert.[126] Seit der Öffnung der Ehe auch für Personen gleichen Geschlechts zum 1.10.2017 können keine Lebenspartnerschaften nach dem LPartG mehr begründet werden (Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 20.7.2017[127]). Bestehende Lebenspartnerschaften bleiben bestehen,[128] können aber nach § 20a LPartG in Ehen umgewandelt werden.

[126] BGBl I 2004, 3396; für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Lebenspartnerschaften siehe die Übergangsvorschriften in § 21 LPartG.
[127] BGBl I2017, 2787.
[128] Zu den Rechtsfolgen siehe Vorauflage Rn 125 ff.

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