Rz. 3

Das BGB ging bis in das Jahr 2017 als selbstverständlich davon aus, dass die Ehe nur zwei Personen verschiedenen Geschlechts eingehen können. Für gleichgeschlechtliche Partner bestand allerdings seit 2001 die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft zu begründen (siehe hierzu Rdn 124 ff.). Diese Rechtslage wurde durch Gesetz vom 20.7.2017[4] geändert: Nunmehr steht die Ehe auch Personen gleichen Geschlechts offen.

[4] BGBl I 2017, 2787.

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