Rz. 1

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist die in Deutschland mit Abstand häufigste Unternehmensrechtsform. Zum Ende des Jahres 2019 wurde die Anzahl der in deutschen Handelsregistern eingetragenen GmbHs auf weit über 1 Mio. geschätzt. Darin enthalten sind knapp 40.000 Gesellschaften in der Form der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die der Gesetzgeber seit Ende 2009 eingeführt hat (vgl. dazu Rdn 4). Damit hat die GmbH die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) als "klassische" Unternehmensformen des Mittelstandes sowie die Aktiengesellschaft (AG) weit hinter sich gelassen. Entscheidend für den Erfolg scheint eine Kombination aus verschiedenen, für diese Rechtsform typischen Elementen zu sein. Durch ihre Eigenschaft als juristische Person stellt sie die Gesellschafter frei vom Risiko der persönlichen Haftung und ist selbst unabhängig von deren persönlichem Schicksal. Durch ihre strengen und unabdingbaren Regelungen zum Kapitalschutz gewährleistet sie ein hohes Maß an Seriosität im Rechtsverkehr. Umgekehrt ermöglicht das GmbHG es den Gesellschaftern, ihre internen Rechte und Pflichten nahezu ausnahmslos abweichend vom Gesetz zu vereinbaren und damit individuell auf ihre Vorstellungen zuzuschneiden. Diese große Flexibilität bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags wird ergänzt durch die einfache Organisationsstruktur: Zwingende Organe der GmbH sind allein die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung.

 

Rz. 2

Die rechtlichen Grundlagen finden sich im "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" (GmbHG). Die aktuellste EU-Richtlinie im Bereich des Gesellschaftsrechts, die noch nicht vom nationalen Gesetzgeber umgesetzt wurde, ist die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, wodurch eine einfachere und schnellere Gründung von Gesellschaften oder Errichtung von Zweigniederlassungen erreicht werden soll.

 

Rz. 3

Die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Centros,[1] Überseering[2] und Inspire Art[3] hat praktisch dazu geführt, dass Briefkastengesellschaften aus einem europäischen Staat eine Zweigniederlassung in Deutschland errichten und betreiben können, ohne dem deutschen Gesellschaftsrecht unterworfen zu sein. Geschäftstüchtige Anbieter haben vor diesem Hintergrund mit teilweise aggressiven Werbemethoden insbesondere für die Eintragung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften in Deutschland geworben. Dieser Trend ist jedoch augenscheinlich wieder rückläufig, nicht zuletzt, weil viele Rechtsfragen unklar sind[4] und Geschäftspartner die Seriosität der deutschen GmbH weitaus höher als die einer Zweigniederlassung einer englischen Ltd. in Deutschland bewerten und der deutsche Gesetzgeber mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) eine adäquate Alternative nach deutschem Recht zur Verfügung gestellt hat.

 

Rz. 4

In diesem Kontext hat sich der deutsche Gesetzgeber zu einer umfassenden Reform des GmbHG durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)[5] entschlossen. Die wesentlichen Inhalte dieser Reform sind:

Beibehaltung des Mindeststammkapitals von 25.000 EUR bei der GmbH, aber Schaffung einer neuen Unterform der GmbH, nämlich der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), bei welcher das Stammkapital von 1 EUR bis 24.999 EUR frei wählbar ist;
der Betrag der Geschäftsanteile eines jeden Gesellschafters muss nur noch auf volle EUR lauten und es ist möglich, bei der Gründung mehrere Stammeinlagen zu übernehmen sowie mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an einen Erwerber zu übertragen;
die Bedeutung der Liste der Gesellschafter ist erhöht worden und es ist, an die Liste der Gesellschafter anknüpfend, ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich;
das Recht der eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen ist überarbeitet sowie der Rechtsrahmen für das sog. Cash-Pooling abgesteckt worden;
bei der Gründung ist für die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister auf das Vorliegen etwaiger behördlicher Genehmigungen weitestgehend verzichtet worden; sie sind nachzureichen;
die verschärften Kapitalaufbringungsvorschriften bei der Ein-Personen-Gründung sind aufgehoben worden;
durch eine Reihe von Maßnahmen sind sog. Firmenbestattungen erschwert worden, so etwa durch erleichterte Zustellungsmöglichkeiten sowie Haftungen bei der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit.
 

Rz. 5

Die GmbH wird in der Praxis auch häufig mit anderen Rechtsformen verbunden. Die wichtigste Mischform ist die GmbH & Co. KG. Sie ist eine Kommanditgesellschaft, deren – regelmäßig einziger – persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist. Hierdurch wird der Vorteil der Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft mit den rechtlichen Vorteilen einer Personengesellschaft verbunden. Des Weiteren ...

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