Rz. 239

Drohende Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn die GmbH voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO). Zur Feststellung dieses Insolvenzgrundes ist ein Liquiditätsplan aufzustellen, in den die gesamte Entwicklung der GmbH einzubeziehen ist. Vorhandene Liquidität und im Prognosezeitraum erwartete Einnahmen sind den fällig werdenden Verbindlichkeiten der GmbH im Prognosezeitraum gegenüberzustellen. Dabei ist maximal ein Zeitraum von drei Jahren zu beleuchten. Die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb des Prognosezeitraums die GmbH ihre Zahlungspflichten nicht erfüllen kann, muss höher als 50 % sein.

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