Rz. 223

Mittelgroße und große GmbH müssen ihren Jahresabschluss und Lagebericht durch einen Abschlussprüfer prüfen lassen, soweit nicht gem. § 264 Abs. 3, 4 HGB eine Befreiung besteht. Ohne Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden (§ 316 Abs. 1 Satz 2 HGB), ein ohne Prüfung festgestellter Jahresabschluss ist nichtig (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG analog). Das Gleiche gilt für einen auf Grundlage des nichtigen Abschlusses gefassten Ergebnisverwendungsbeschluss.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge