Rz. 55

Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen stets – d.h. sowohl vor als auch nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister – der notariellen Beurkundung. Die Änderung vor der Handelsregistereintragung der Gesellschaft ist nur einstimmig durch alle Gründer möglich, danach kann eine Änderung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden (§ 53 GmbHG), sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine größere Mehrheit bestimmt.

 

Rz. 56

Zusätzlich ist nach Eintragung der Gesellschaft jede Satzungsänderung zu ihrer Wirksamkeit zur Eintragung im Handelsregister anzumelden (§§ 53, 54 GmbHG). Für Änderungen im Gründungsstadium gilt dies nicht; hier reicht es aus, wenn die notariell beurkundete, einstimmige Satzungsänderung dem Handelsregister eingereicht wird.[37]

[37] Einer formellen, d.h. notariell beglaubigten Anmeldung der Änderung zum Handelsregister bedarf es nicht, vgl. OLG Zweibrücken GmbHR 2000, 1204; BayObLG DB 1978, 880.

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