Rz. 2

Der Eheschließung geht ein (formfreies) Verlöbnis voraus. Hierunter versteht man zum einen das gegenseitige Versprechen von zwei Personen, künftig die Ehe eingehen zu wollen, zum anderen das mit diesem Versprechen begründete familienrechtliche Verhältnis.[2] Das Eheversprechen ist allerdings weder einklagbar, noch kann es durch eine Vertragsstrafe abgesichert werden (§ 1297 Abs. 1 und 2 BGB). Durch das Verlöbnis werden die Verlobten in einigen zivil- und öffentlich-rechtlichen Bereichen Eheleuten gleichgestellt; sie haben z.B. im Zivil- und Strafprozess ein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO).[3]

[2] Im Einzelnen hinsichtlich der Rechtsnatur umstr.; siehe MüKoBGB/Roth, § 1297 Rn 3 ff.; Schwab, Familienrecht, Rn 39 ff.
[3] Siehe näher MüKoBGB/Roth, § 1297 Rn 16 ff.

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