Rz. 34

Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Rechtsgeschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (§ 1357 Abs. 1 BGB). Diese sog. Schlüsselgewalt gilt in allen Güterständen und hat den Zweck, jeden Ehegatten, vor allem den haushaltsführenden, der normalerweise nicht über ein eigenes Einkommen verfügt, in die Lage zu versetzen, seine Aufgaben eigenverantwortlich erfüllen zu können, und soll darüber hinaus den Rechtsverkehr schützen. Die "Schlüsselgewalt" umfasst nicht nur Geschäfte zur unmittelbaren Bedarfsdeckung (etwa den Kauf von Lebensmitteln und Kleidung), sondern alle Geschäfte, mit denen der persönliche Bedarf der Ehegatten und der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder befriedigt werden soll (etwa Kauf von Kosmetika, Ausgaben für Bildung und Unterhaltung). Angemessen i.S.d. § 1357 Abs. 1 BGB sind nur solche Geschäfte, die von einem Ehegatten nach dem äußerlich erkennbaren Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse selbstständig erledigt werden können. Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden können, fallen nicht darunter.[43]

 

Rz. 35

Geschäfte, die im Rahmen der "Schlüsselgewalt" besorgt werden, verpflichten beide Ehegatten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), so dass der Gläubiger nach seiner Wahl von jedem Ehegatten die ganze Leistung verlangen kann. Die aus § 1357 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Berechtigung beider Ehegatten bezieht sich nach h.M. nur auf das schuldrechtliche Geschäft, nicht aber auf die dingliche Rechtslage.[44] Wer Eigentümer einer nach § 1357 Abs. 1 BGB angeschafften Sache wird, beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen sachenrechtlichen Regeln.

[43] BGHZ 116, 184, 186; siehe näher MüKoBGB/Roth, § 1357 Rn 17 ff.; Palandt/Brudermüller, § 1357 BGB Rn 10 ff., jeweils mit Beispielen aus der Rspr.
[44] BGH NJW 1991, 2283; OLG Köln NJW-RR 1996, 904; Schlüter, BGB-Familienrecht, Rn 89; a.A. Schwab, Familienrecht, Rn 199.

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