Rz. 167

Gesellschafterversammlungen werden durch die Geschäftsführer einberufen (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so ist jeder einzelne zur Einberufung berechtigt.[90] Neben den Geschäftsführern ist der Aufsichtsrat zur Einberufung berechtigt, sofern ein solches Gremium bei der Gesellschaft existiert. Darüber hinaus steht auch denjenigen Gesellschaftern ein Einberufungsrecht zu, die mindestens 10 % des Gesellschaftskapitals repräsentieren und welche eine erfolglose Aufforderung an die Geschäftsführung zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung gerichtet haben (§ 50 Abs. 3 GmbHG).

 

Rz. 168

Die Einberufung erfolgt durch eingeschriebenen Brief an die Gesellschafter mit einer Frist von mindestens einer Woche (§ 51 Abs. 1 GmbHG). Die Tagesordnung ist bei Einberufung mitzuteilen (§ 51 Abs. 2 GmbHG), wobei Tagesordnungspunkte noch bis drei Tage vor der Versammlung nachgereicht werden können (§ 51 Abs. 4 GmbHG).

 

Rz. 169

Wird die Gesellschafterversammlung durch einen Unbefugten einberufen, so sind sämtliche in der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.[91] Werden sonstige Formalien verletzt, so können die gefassten Beschlüsse anfechtbar sein. Zur Vermeidung derartiger Streitpunkte empfehlen sich klarstellende Satzungsregelungen. Zweckmäßig ist etwa eine Verlängerung der zu kurzen gesetzlichen Einberufungsfrist von einer Woche.

 

Rz. 170

Ohne besondere Regelung in der Satzung findet die Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft statt. Die Wahl eines anderen Ortes ist nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter zulässig.[92] In einem solchen Fall kann die Gesellschafterversammlung auch im Ausland durchgeführt werden.[93] Die Einberufung ist an die Gesellschafter bzw. ihre gesetzlichen Vertreter zu richten.[94]

[90] OLG Frankfurt GmbHR 1996, 110; KG NJW 1965, 2157, 2158.
[91] BayObLG GmbHR 1999, 984.
[92] BGH GmbHR 1985, 256, 257.
[93] OLG Düsseldorf GmbHR 1990, 169, 171.
[94] Zu Fragen der Vertretung und Bevollmächtigung vgl. Rn 176 f.

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