Rz. 13

Das BGB legt die Ehegatten nicht zwingend auf ein bestimmtes güterrechtliches Modell fest, sondern stellt vier Güterstände zur Verfügung, die zudem durch ehevertragliche Vereinbarung modifiziert werden können (siehe Rdn 37 ff.). Das Grundmodell des Gesetzes (gesetzlicher Güterstand) ist die Zugewinngemeinschaft, in der die Ehegatten leben, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben (§ 1363 Abs. 1 BGB). Als Wahlgüterstände sieht das Gesetz die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft vor. Die Gütergemeinschaft kommt vor allem noch im ländlichen Bereich vor; ihre praktische Bedeutung nimmt aber stetig ab. In Umsetzung eines Abkommens zwischen Deutschland und Frankreich vom 4.2.2010[11] wurde mit Wirkung zum 1.5.2013 mit der Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 BGB) ein weiterer Wahlgüterstand geschaffen.

In Fällen mit Auslandsbezug ist für die Frage des anwendbaren Rechts für alle Ehen und Lebenspartnerschaften, die nach dem 29.1.2019 begründet worden sind, die Europäische Güterrechtsverordnung (siehe dazu Allgemeiner Teil § 1 Rdn 87 ff.) zu beachten.

[11] Umgesetzt durch Gesetz vom 15.3.2012, BGBl II 2012, 178.

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