Rz. 231

Die Erbschaftsteuer wird nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bemessen. Dies ist der Wert der Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei gestellt ist (§ 10 Abs. 1 ErbStG). Von diesem Wert werden dann die Freibeträge abgezogen und auf den verbleibenden Betrag unter Berücksichtigung der Steuerklassen wird der maßgebliche Steuersatz angewandt, so dass sich die festzusetzende Erbschaftsteuer ergibt.

 

Rz. 232

Die einzelnen Schritte der Ermittlung der Erbschaftsteuer sind in R E 10.1 ErbStR 2011 schematisch dargestellt. Vereinfacht sieht das Schema zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt aus:

 
  Vermögensanfall nach Steuerwerten
./. abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs. 39 ErbStG)
./. Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG
= Bereicherung der Erwerbers
./. steuerfreier Zugewinnausgleich (§ 5 Abs. 1 ErbStG)
+ Vorerwerbe nach § 14 ErbStG
./. Persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG
./. besonderer Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG)
= steuerpflichtiger Erwerb (abgerundet auf volle 100 EUR)
 

Rz. 233

Vermögensanfall ist – unabhängig vom Rechtsgrund – alles, was zu einer Bereicherung des Bedachten führt. Dieser Erwerb ist nach den Vorschriften des ErbStG und des BewG zu bewerten.

 

Rz. 234

Die in den § 10 Abs. 39 ErbStG genannten Schulden und Belastungen sind als Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, soweit sie eine wirtschaftliche Belastung darstellen und nicht bereits im Steuergegenstand eines anderen Vermögensgegenstands berücksichtigt sind, wie z.B. Schulden eines Gewerbebetriebs. Da ein Gewerbebetrieb regelmäßig als Ganzes bewertet wird, sind in diesem vorhandene betriebliche Schulden bereits in dessen Bewertung berücksichtigt.

 

Rz. 235

Der Schuldenabzug ist dann ausgeschlossen oder eingeschränkt, wenn die Schulden mit Vermögensgegenständen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, deren Erwerb in Deutschland nicht oder nur zum Teil der Besteuerung unterliegen (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Nachlassgegenstand im Ausland belegen ist und sein Erwerb aufgrund eines DBA im Inland nicht der Besteuerung unterliegt oder nach § 13 ErbStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit ist.

 

Rz. 236

Vermögensgegenstände, für die der Erwerber lediglich im Rahmen der Wertermittlung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (dies ist z.B. Hausrat) einen pauschalen Freibetrag erhält, unterliegen selbst uneingeschränkt der Besteuerung. Der Schuldenabzug wird daher nicht eingeschränkt. Schulden, die mit einem nach §§ 13a, 13c ErbStG begünstigten Betriebsvermögen oder mit einer nach § 13d ErbStG begünstigten Wohnimmobilie im Zusammenhang stehen, können demgegenüber nur in dem Verhältnis abgezogen werden, in dem es zu einer Besteuerung kommt (§ 10 Abs. 6 S. 4, 5 ErbStG).

 

Rz. 237

Schulden und Lasten werden grundsätzlich mit ihrem Nominalwert abgezogen. Wenn allerdings besondere Umstände wie eine besonders niedrige oder besonders hohe Verzinsung hinzukommen, kann dies einen höheren oder niedrigeren erbschaftsteuerlichen Wert begründen.[198]

[198] § 12 Abs. 13 BewG; R B 12.1 ErbStR 2011; H B 12.1 ErbStR 2011.

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