Leitsatz der Redaktion

Wer einen Immobilienmakler beauftragt und den Vertrag nicht kündigt, muss unter Umständen damit rechnen, dass sich der Maklervertrag automatisch verlängert. Eine entsprechende Klausel ist zulässig.

Das Problem

Eine Eigentümerin aus dem Raum Stuttgart wollte ihre Wohnung verkaufen und beauftragte eine Sparkasse damit. Der Maklervertrag war zunächst auf 6 Monate befristet. Eine Klausel sah vor, dass sich der Vertrag ohne rechtzeitige Kündigung immer wieder um 3 Monate verlängert. Mit dem Kleingedruckten hat sich unter anderem der für das Maklerrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH beschäftigt.

Die Entscheidung

Der BGH entschied, dass Maklerverträge ohne rechtzeitige Kündigung durch den Auftraggeber automatisch immer weiter verlängert werden dürfen.

BGH: Regelung "grundsätzlich unbedenklich"

Das gilt dem BGH zufolge zumindest dann, wenn der neue Zeitraum nicht mehr als die Hälfte der ursprünglichen Laufzeit beträgt. Dann ist nach Auffassung der obersten Zivilrichter eine solche Regelung "grundsätzlich unbedenklich".

Die Kundin im vorliegenden Fall hatte nach Ablauf der zunächst vereinbarten 6 Monate einen Käufer über einen anderen Makler gefunden – ohne den Vertrag mit der zuerst beauftragten Sparkasse gekündigt zu haben. Der Vertrag mit der Sparkasse ist ein sog. Alleinauftrag. Die Eigentümerin hatte sich verpflichtet, keinen anderen Makler einzuschalten.

Dennoch hier kein Schadenersatz für den Makler

Damit wäre die Kundin wegen der entgangenen Provision der Sparkasse eigentlich Schadensersatz von mehr als 15.500 EUR schuldig gewesen. Der Haken: Ein Hinweis auf die vierwöchige Kündigungsfrist befand sich nicht im Vertrag selbst, sondern in einer Anlage zum Vertrag. Der Kunde müsse aber auf einen Blick erkennen können, auf welche Konditionen er sich einlässt. Damit ist die Frist nach Auffassung der BGH-Richter kein wirksamer Vertragsbestandteil geworden, der Vertrag hätte sich wegen der Unwirksamkeit der Verlängerungsklausel im konkreten Fall damit nicht verlängert – und die Sparkasse geht leer aus. Die Bank hatte auf Schadensersatz in Höhe der ihr entgangenen Provision plus Zinsen geklagt.

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 28.5.2020, I ZR 40/19

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