Rz. 42

Das Gesetz bestimmt in § 1474 Abs. 1 BGB, dass sich die Ehegatten nach §§ 14751481 BGB auseinandersetzen, soweit sie nichts anderes vereinbart haben. Damit ergibt sich aus dem Gesetz ein Vorrang für eine Auseinandersetzungsvereinbarung zwischen den Ehegatten gegenüber der gesetzlichen Auseinandersetzung. Bei der Gestaltung der Auseinandersetzungsvereinbarung sind die Ehegatten grundsätzlich frei, es gelten lediglich die allgemeinen Schranken der §§ 138, 242 BGB. In der Praxis orientieren sich die Ehegatten bei der vereinbarten Auseinandersetzung dennoch in der Regel an §§ 14751481 BGB, weil diese sich weitestgehend bewährt haben.

 

Rz. 43

Da es sich bei einer solchen Einigung nicht um einen Ehevertrag handelt, besteht grundsätzlich kein Formerfordernis im Sinne des § 1410 BGB. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Auseinandersetzungsvertrag zugleich eine güterrechtliche Regelung beinhaltet oder soweit das zur Auseinandersetzung durchzuführende Geschäft selbst formbedürftig ist, wie etwa bei der Grundstücksübertragung.

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