Wird der Güterstand der Gütergemeinschaft beendet, so ist von den Ehegatten die Auseinandersetzung über das Gesamtgut vorzunehmen (§ 1471 Abs. 1 BGB).

Nach § 1472 Abs. 1 BGB haben die beiden Ehegatten das Gesamtgut bis zur Auseinandersetzung gemeinschaftlich zu verwalten. Wird die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten beendet, so hat der überlebende Ehegatte die Geschäfte, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind und nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, so lange zu führen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann (§ 1472 Abs. 4 BGB).

Wie die Auseinandersetzung des Gesamtguts bei Beendigung der Gütergemeinschaft durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 14751481 BGB, es sei denn, die Ehegatten haben etwas anderes vereinbart (§ 1474 BGB).

Zunächst sind die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 1475 BGB). Verbleibt danach ein Überschuss, so steht hiervon jedem Ehegatten ein gleicher Teil zu (§ 1476 Abs. 1 BGB). Für die Teilung des Überschusses sind die entsprechenden Vorschriften für die Gemeinschaft anzuwenden (§ 1477 Abs. 1 BGB).

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