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Es ist oftmals zu beobachten, dass gegen die Zugewinnausgleichsforderung (ggf. hilfsweise) die Aufrechnung erklärt wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit der rechtskräftigen Ehescheidung entsteht. Wird die Ausrechnung in einem Zugewinnausgleichsverfahren, das im Scheidungsverbund geführt wird, erklärt, ist die Aufrechnung unwirksam, da zu diesem Zeitpunkt noch keine erfüllbare Hauptforderung im Sinne des § 387 BGB vorliegt.[1]

[1] Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 387 Rn. 12.

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