Rz. 47

Das Gesetz sieht keinerlei Einschränkungen der Auskunftspflicht vor. Selbst wenn der die Auskunft begehrende Ehegatte seinerseits Vermögenswerte verschwiegen hat oder verschweigt, kann der andere Ehegatte nicht die Auskunftserteilung verweigern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB oder aber aus dem Gesichtspunkt der illoyalen Vermögensminderung gemäß § 242 BGB geltend gemacht wird.[1] Dem Auskunftsanspruch kann auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, die Ehe sei bereits nach wenigen Jahren wieder geschieden und auch während ihres Bestehens sei die eheliche Gemeinschaft nicht in vollem Umfang verwirklicht worden.[2]

 

Rz. 48

Dementsprechend kann die Auskunft nur dann verweigert werden, wenn ein Zugewinnausgleichsanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt evident in Betracht kommt.[3] Dieses ist in der Praxis selten der Fall, könnte aber beispielsweise bei entsprechender ehevertraglicher Regelung der Fall sein oder wenn der Zugewinnausgleichsanspruch offensichtlich verjährt ist und der Schuldner sich auf die Verjährung beruft.[4]

[2] BGH, Urteil v. 22.12.1971, IV ZR 42/70, NJW 1972, 433.
[4] BGH, Urteil v. 26.6.1996, XII ZR 38/95.

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