Der Auszubildende wird im Rahmen seiner Berufsausbildung beschäftigt. Die Berufsausbildung ist nach § 1 BBiG neben der Berufsausbildungsvorbereitung, der beruflichen Fortbildung und der beruflichen Umschulung ein Teil der Berufsbildung. Bei dem Begriff der Berufsbildung handelt es sich um den Oberbegriff dieser 3 im BBiG geregelten Ausbildungsarten.

Der Begriff der Berufsausbildung wird in § 1 Abs. 3 BBiG näher beschrieben. Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Daneben hat sie den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Die Berufsausbildung findet aufgrund einer Ausbildungsordnung in einem geordneten Ausbildungsgang[1] statt. § 4 Abs. 2, 3 BBiG schränkt die Vertragsfreiheit in zweierlei Hinsicht ein. So dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur in einem anerkannten Ausbildungsberuf[2] ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender Bildungsgänge vorbereitet.[3] Volljährige Personen können dagegen auch in anderen Berufen ausgebildet werden[4], sofern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BBiG erfüllt sind. Es müssen also auch in diesem Fall die notwendigen Fertigkeiten in einem "geordneten Ausbildungsgang" vermittelt werden, was jedenfalls ein klar gegliedertes zeitliches Ausbildungskonzept voraussetzt.[5] Liegt dieses nicht vor, verstößt die vertragliche Gestaltung gegen § 26, § 1 Abs. 3 BBiG. Darüber hinaus schreibt § 4 Abs. 2 BBiG vor, dass eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf[6] auch nur in einem Ausbildungsverhältnis erfolgen darf. Die Vereinbarung etwa eines "Anlernverhältnisses" in einem anerkannten Ausbildungsberuf ist wegen Umgehung der Pflichten aus dem BBiG wegen § 4 Abs. 2 BBiG nach § 134 BGB nichtig.[7] Auf nach den vorgenannten Überlegungen als nichtig anzusehende Vertragsgestaltungen sind zumindest die Regeln des faktischen Arbeitsverhältnisses anzuwenden, sodass sich auch der Vergütungsanspruch nach den für Arbeitnehmer (und nicht für Auszubildende) geltenden Bestimmungen bemisst.[8]

Nicht zwangsläufig ist allerdings in diesen Fällen der gesamte Vertrag nichtig.[9] Da sich die Nichtigkeitsanordnung nur auf den das BBiG betreffenden Teil der Abrede bezieht, ist es durchaus möglich, Verträge, die z. B. als "Ausbildungs-" oder "Anlernverträge" bezeichnet werden, die aber nach dem Inhalt der Vereinbarung einem Arbeitsverhältnis entsprechen[10], auch insgesamt als Arbeitsvertrag auszulegen. In diesem Fall bedarf es der Anwendung der Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses nicht einmal. Für diese Lösung spricht, dass das BAG in diesem Bereich immerhin Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfall zuerkannt hat[11], was mit den Grundsätzen des faktischen Arbeitsverhältnisses an sich nicht in Einklang zu bringen ist.[12] § 612 Abs. 2 BGB wäre bei dieser Lösung für die Vergütungsvereinbarung natürlich ebenfalls anwendbar.

Im Gegensatz zu schulischen Ausbildungsverhältnissen geht das Recht der Berufsausbildung vom sog. dualen System aus, das sich durch das Zusammenwirken von betrieblicher und schulischer Bildung (Berufsschule) auszeichnet. Für Berufsbildungsverhältnisse in berufsbildenden Schulen, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen, gilt das Berufsbildungsgesetz nach § 3 Abs. 1 BBiG nicht. Wird aber bei einem Berufsbildungsverhältnis sowohl eine theoretische wie auch eine praktische Ausbildung durchgeführt, ist für die Frage, ob ein rein schulisches oder ein Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG vorliegt, maßgeblich, welche Ausbildungsart überwiegt. Liegt das Schwergewicht auf der praktischen Ausbildung mit einer arbeitsrechtlich-betrieblichen Ausgestaltung, so findet das BBiG Anwendung.[13]

Unanwendbar ist das BBiG jedenfalls dann, wenn die praktische Tätigkeit Bestandteil eines Studiums ist.[14]

 
Hinweis

Keine Geltung des BBiG für Ausbildungen im Pflegebereich und bei medizinischen Tätigkeiten

Für viele Ausbildungen in Berufen des medizinischen Bereichs und der Pflege gilt das BBiG nicht. Nach § 63 PflBG gelten die Vorschriften des BBiG nicht für die vom Pflegeberufegesetz (PflBG) erfassten Ausbildungen. Gleiches gilt bei der Ausbildung von Notfallsanitätern nach § 29 NotSanG. Hinsichtlich der Vergütung gelten allerdings meist dieselben Grundsätze wie bei Ausbildungen nach dem BBiG. Nachdem das Hebammengesetz (HebG) dahingehend geändert wurde, dass die entsprechende Ausbildung nunmehr im Rahmen eines Studiums erfolgt, treten ohnehin keine Abgrenzungsprobleme mit dem BBiG mehr auf.

[4] Vgl. LAG Düsseldorf, Urteil v. 21.4.1988, 13 Sa 174/87.
[7] BAG, Urteil v. 27.7.2010, 3 AZR 317/08; dazu eingehend Benecke, NZA 2012, S. 646 ff.

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