Künstlerische Gründe werden selten als alleinige Rechtfertigung einer Unterschutzstellung herangezogen. Meistens liegen daneben noch weitere Schutzgründe vor.

Das Merkmal der künstlerischen Bedeutung verlangt eine gesteigerte ästhetische oder gestalterische Qualität eines Bauwerks und die für das künstlerische wesentliche Originalität, die ein Gebäude aus der Masse vergleichbarer Bauwerke heraushebt.[1]

Diese Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das ästhetische Empfinden in besonderem Maße angesprochen wird, eine individuelle schöpferische Leistung und besondere gestalterische Qualität vorliegt[2], eine Anlage mit Symbolgehalt, also etwas nicht Alltägliches geschaffen wurde[3] oder wenn ihm exemplarischer Charakter für eine bestimmte Stilrichtung oder für das Werk eines Künstlers beizumessen ist.[4]

[1] Hamburgisches OVG, Urteil v. 3.5.2017, 3 Bf 98/15.
[2] So VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 27.12.2018, 1 S 631/17 (Wohnsiedlung Aspen in Stuttgart); Bayerischer VGH, Urteil v. 18.7.2013, 22 B 12.1741 (keine Windkraftanlage in Sichtnähe eines denkmalgeschützten Schlosses); OVG Berlin, Urteil v. 23.6.1989, OVG 2 B 45/87, NJW 1990, 2019 (zur künstlerischen Bedeutung eines Brauereigebäudes).
[3] Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.5.1988, 1 S 1949/87, DVBl 1988, 1219 (zur künstlerischen Bedeutung eines historischen Pfarrhauses).
[4] Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.5.1988, 1 S 1949/87, DVBl 1988, 2119 (zur künstlerischen Bedeutung eines historischen Pfarrhauses); vgl. auch OVG Berlin, Urteil v. 6.3.1997, 2 B 33/91, NVwZ-RR 1997, 591 (zum künstlerischen Rang eines Gebäudes, gemessen an seiner durch bauliche Veränderungen beeinträchtigten Originalität).

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