Rechtsfolge der Denkmaleigenschaft ist zunächst die den Eigentümer treffende Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht. Das Erhaltungs- und Instandsetzungsgebot ist in den Denkmalschutzgesetzen unterschiedlich formuliert und steht in allen Bundesländern unter einem ausdrücklichen gesetzlichen Zumutbarkeitsvorbehalt.

 
Bundesland gesetzliche Regelung
Baden-Württemberg § 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW
Bayern Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG
Berlin § 8 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln
Brandenburg § 7 Abs. 1 BbgDSchG
Bremen § 9 Abs. 1 und Abs. 4 BremDSchG
Hamburg § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG HH
Hessen § 13 Abs. 1 HDSchG
Mecklenburg-Vorpommern § 6 Abs. 1 DSchG M-V
Niedersachsen § 7 Abs. 1 DSchG NI
Nordrhein-Westfalen § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW
Rheinland-Pfalz § 14 Abs. 2 DSchG RP
Saarland § 5 Abs. 1 DSchG SL
Sachsen § 8 Abs. 1 SächsDSchG
Sachsen-Anhalt § 9 Abs. 2 DSchG ST
Schleswig-Holstein § 16 Abs. 1 DSchG SH
Thüringen § 7 Abs. 1 ThürDSchG

Der Inhalt der Erhaltungspflicht ist nicht in allen Bundesländern identisch formuliert. Im Ergebnis bedeuten die unterschiedlichen Formulierungen aber, dass die historische Substanz eines Baudenkmals durch geeignete und denkmalfachlichen Anforderungen gerecht werdende Maßnahmen vor dem Verfall geschützt werden sollen. Dazu zählen etwa das Ausbessern des Außenverputzes, die Erneuerung des Fassadenanstrichs, das Streichen der Fensterstöcke, das Entrosten und Streichen der Regenrinnen, die Reinigung von Natursteinfassaden oder die Reparatur einer schadhaften Dacheindeckung.

Genehmigungspflicht

Auch wenn alle diese und andere Maßnahmen zum denkmalrechtlichen Katalog der Erhaltungspflicht zählen, sind sie im Allgemeinen nicht von der denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht freigestellt.

Erhaltung oder Rekonstruktion?

Wichtig ist auch die Abgrenzung der Erhaltung von der Rekonstruktion, weil die Wiederherstellung zerstörter Baudenkmäler nicht unter den Erhaltungsbegriff fällt.[1] Abzugrenzen ist hier nach dem Ziel der jeweiligen Maßnahme:

  • Wird die Wiederherstellung eines früheren Bauzustands bezweckt, handelt es sich um eine Rekonstruktion.
  • Soll ein Bauwerk in seiner bestehenden Form durch Sanierung und Ersetzen einzelner Bauteile erhalten werden, handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme.

In allen Bundesländern können Eigentümer und sonstige Pflichtige, die ihre Pflichten nicht erfüllen, durch Erhaltungsanordnungen zur Durchführung bestimmter, konkret zu bezeichnender Maßnahmen verpflichtet werden.

[1] Vgl. hierzu Moench, NVwZ 2000, 515, 516 mit weiteren Nachweisen.

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