Rechtsfolge der Denkmaleigenschaft ist zunächst die den Eigentümer treffende Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht. Das Erhaltungs- und Instandsetzungsgebot ist in den Denkmalschutzgesetzen unterschiedlich formuliert und steht in allen Bundesländern unter einem ausdrücklichen gesetzlichen Zumutbarkeitsvorbehalt.
Bundesland | gesetzliche Regelung |
---|---|
Baden-Württemberg | § 6 Abs. 1 Satz 1 DSchG BW |
Bayern | Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayDSchG |
Berlin | § 8 Abs. 1 Satz 1 DSchG Bln |
Brandenburg | § 7 Abs. 1 BbgDSchG |
Bremen | § 9 Abs. 1 und Abs. 4 BremDSchG |
Hamburg | § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG HH |
Hessen | § 13 Abs. 1 HDSchG |
Mecklenburg-Vorpommern | § 6 Abs. 1 DSchG M-V |
Niedersachsen | § 7 Abs. 1 DSchG NI |
Nordrhein-Westfalen | § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW |
Rheinland-Pfalz | § 14 Abs. 2 DSchG RP |
Saarland | § 5 Abs. 1 DSchG SL |
Sachsen | § 8 Abs. 1 SächsDSchG |
Sachsen-Anhalt | § 9 Abs. 2 DSchG ST |
Schleswig-Holstein | § 16 Abs. 1 DSchG SH |
Thüringen | § 7 Abs. 1 ThürDSchG |
Der Inhalt der Erhaltungspflicht ist nicht in allen Bundesländern identisch formuliert. Im Ergebnis bedeuten die unterschiedlichen Formulierungen aber, dass die historische Substanz eines Baudenkmals durch geeignete und denkmalfachlichen Anforderungen gerecht werdende Maßnahmen vor dem Verfall geschützt werden sollen. Dazu zählen etwa das Ausbessern des Außenverputzes, die Erneuerung des Fassadenanstrichs, das Streichen der Fensterstöcke, das Entrosten und Streichen der Regenrinnen, die Reinigung von Natursteinfassaden oder die Reparatur einer schadhaften Dacheindeckung.
Genehmigungspflicht
Auch wenn alle diese und andere Maßnahmen zum denkmalrechtlichen Katalog der Erhaltungspflicht zählen, sind sie im Allgemeinen nicht von der denkmalrechtlichen Genehmigungspflicht freigestellt.
Erhaltung oder Rekonstruktion?
Wichtig ist auch die Abgrenzung der Erhaltung von der Rekonstruktion, weil die Wiederherstellung zerstörter Baudenkmäler nicht unter den Erhaltungsbegriff fällt.[1] Abzugrenzen ist hier nach dem Ziel der jeweiligen Maßnahme:
- Wird die Wiederherstellung eines früheren Bauzustands bezweckt, handelt es sich um eine Rekonstruktion.
- Soll ein Bauwerk in seiner bestehenden Form durch Sanierung und Ersetzen einzelner Bauteile erhalten werden, handelt es sich um eine Erhaltungsmaßnahme.
In allen Bundesländern können Eigentümer und sonstige Pflichtige, die ihre Pflichten nicht erfüllen, durch Erhaltungsanordnungen zur Durchführung bestimmter, konkret zu bezeichnender Maßnahmen verpflichtet werden.
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