In den Bundesländern mit dem sog. Eintragungssystem ist die Eintragung eines Bauwerks als Denkmal in die Denkmalliste bzw. das Denkmalbuch ein belastender Verwaltungsakt, der dem Betroffenen bekannt zu machen und der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Gegen diesen Verwaltungsakt kann sich der Betroffene mit dem Widerspruch und der Anfechtungsklage zur Wehr setzen. Zuständig für die Klage ist das Verwaltungsgericht. Rechtsbehelfe gegen die Eintragung haben aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann jedoch den sofortigen Vollzug der Eintragung anordnen.

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