Hervorzuheben ist hier der Schutzgrund der Belebung und Werterhöhung der Umwelt, den das Denkmalschutzgesetz von Rheinland-Pfalz nennt.

Dieser sich einem denkmalfachlichen Laien schwer erschließbare Schutzgrund soll etwa dann erfüllt sein, wenn ältere Fachwerkhäuser, die selbst nur geringe geschichtliche oder künstlerische Bedeutung haben, in zentraler Lage einer Gemeinde dazu beitragen, dass der Ort abwechslungsreich, lebendig oder wohnlich wirkt, ein unverwechselbares Gesicht behält und seinen Bewohnern das Gefühl gibt, dort heimisch zu sein. Mit Rücksicht auf die einschneidenden Auswirkungen des Denkmalschutzes auf das Eigentum wird dieser Schutzgrund nur auf ein Bauwerk zu beziehen sein, das sich in irgendeiner Weise positiv heraushebt, seine Umgebung prägt oder durch seine Eigenart das Ortsbild belebt, sodass es als schmerzlicher Verlust empfunden würde, wenn es in Zukunft nicht mehr wie in der Vergangenheit seine Wirkung entfalten würde.[1]

[1] So OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 26.4.1984, 1 A 76/83, DVBl 1985, 406.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge