(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Einkünfte aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Einkünfte, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(3) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen See- und Luftverkehr betrieben werden, von Binnenschiffen und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Transportmittel dient, können nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

 

(4) Einkünfte aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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