Leitsatz

Arbeitnehmer, die länger als 2 Jahre krank sind, müssen zumindest in kleinen und mittleren Unternehmen wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen damit rechnen, gekündigt zu werden. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) und orientierte sich dabei an der gesetzlichen Obergrenze für befristete Aushilfsverträge von ebenfalls 24 Monaten, die es den Betrieben schwierig macht, für einen noch längeren Zeitraum eine Vertretungslösung zu organisieren. Nach dem BAG müssen 3 Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllt sein. Zunächst darf zum Zeitpunkt der Kündigung keine Aussicht auf Genesung bestehen. Zudem muss es durch den krankheitsbedingten Ausfall zu einer Beeinträchtigung der betrieblichen Abläufe kommen. Hier hat das BAG entscheiden, dass bei einem Ausfall von mehr als 2 Jahren von einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen auszugehen ist. Und schließlich muss eine Interessenabwägung der Belange von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben, dass die betrieblichen Belastungen für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar sind. Je größer das Unternehmen ist, desto eher ist es ihm jedoch zumutbar, u. U. einen dauerkranken Arbeitnehmer auch über mehrere Jahre hinweg weiter zu beschäftigen.

In dem konkreten Fall, über den das BAG zu befinden hatte, war der Leiterin eines kommunalen Bauamts nach einem erlittenen Unfall gekündigt worden, obwohl die Ärzte nur Prognosen für jeweils einige Monate abgegeben hatten. Weil die 2-Jahres-Frist noch lange nicht erreicht war und die betroffenen Kommunen auch sonst nicht in der Lage waren, die Unmöglichkeit einer Übergangslösung darzulegen, hob das BAG die krankheitsbedingte Kündigung auf (→ Kündigung ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 29.04.1999, 2 AZR 431/98

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