(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union gelten die §§ 14 und 30; für die Übermittlung an nicht öffentliche Stellen gilt § 16 entsprechend.
(2) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nur zulässig, wenn bei der Empfängerin oder dem Empfänger ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist. 2Zu der Frage, ob das Datenschutzniveau angemessen ist, muss die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz gehört werden.
(3) Ist ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet, dürfen personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn
1. |
die oder der Betroffene eingewilligt hat, |
2. |
die Übermittlung zur Wahrung lebenswichtiger Interessen der oder des Betroffenen erforderlich ist, |
3. |
die Übermittlung zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist, |
(4) Datenempfängerinnen oder Datenempfänger sind darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu den Zwecken verarbeitet werden dürfen, für die sie übermittelt wurden.
(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit von Datenübermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 trägt die übermittelnde Stelle.
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