(1) 1Die Übermittlung personenbezogener Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist zulässig, wenn

 

a)

sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist und die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 vorliegen,

 

b)

die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Buchstaben a, c, e, f, oder g vorliegen, wobei § 13 Abs. 2 Satz 2 unberührt bleibt,

 

c)

die oder der Auskunft Begehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das Geheimhaltungsinteresse der oder des Betroffenen überwiegt oder

 

d)

sie im öffentlichen Interesse liegt oder hierfür ein berechtigtes Interesse geltend gemacht wird und die oder der Betroffene in diesen Fällen der Datenübermittlung nicht widersprochen hat.

2In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe d ist die oder der Betroffene über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten.

 

(2) Die Empfängerin oder der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu denen sie ihr oder ihm übermittelt wurden.

 

(3) Die übermittelnde Stelle kann die Datenübermittlung mit Auflagen versehen, die den Datenschutz bei der Empfängerin oder dem Empfänger sicherstellen.

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