(1) 1Werden Daten bei Betroffenen mit ihrer Kenntnis erhoben, so sind sie, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben, von der Daten verarbeitenden Stelle über

 

1.

die Zweckbestimmungen der Datenverarbeitung und

 

2.

die Empfängerinnen oder Empfänger oder den Kreis der Empfängerinnen und Empfänger, soweit die Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nicht damit rechnen müssen, dass diese die Daten erhalten,

aufzuklären. 2Werden die Daten auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind die Betroffenen in geeigneter Weise über diese aufzuklären. 3Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 4Werden die Daten schriftlich oder zur Niederschrift erhoben, so sollen die Betroffenen auch über bestehende Auskunfts- und Berichtigungsrechte aufgeklärt werden.

 

(2) 1Werden Daten bei Dritten oder bei Betroffenen ohne ihre Kenntnis erhoben, so sind die Betroffenen, sofern sie nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt haben, von der Daten verarbeitenden Stelle bei Beginn der Speicherung in einer Datei (§ 4 Absatz 6) oder im Fall einer beabsichtigten Übermittlung spätestens bei deren erster Durchführung zu benachrichtigen und dabei

 

1.

die Art der erhobenen Daten,

 

2.

die Zweckbestimmungen der Datenverarbeitung und

 

3.

die Empfängerinnen oder Empfänger oder der Kreis der Empfängerinnen und Empfänger, soweit die Betroffenen nach den Umständen des Einzelfalls nicht damit rechnen müssen, dass diese die Daten erhalten,

anzugeben. 2Bei schriftlicher Benachrichtigung sind die Betroffenen auch über bestehende Auskunfts- und Berichtigungsrechte aufzuklären. 3Dienen die Daten der Erstellung einer Mitteilung an die Betroffenen, kann die Benachrichtigung mit der Mitteilung verbunden werden.

 

(3) 1Absatz 2 gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr und der Verfolgung von Straftaten. 2Er gilt ferner nicht, soweit

 

1.

die Verarbeitung der Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist,

 

2.

die Benachrichtigung der Betroffenen unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

 

3.

die Benachrichtigung die ordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr oder die Verfolgung von Straftaten oder berufsrechtlichen Vergehen gefährden würde,

 

4.

die Benachrichtigung die öffentliche Sicherheit oder die Sicherheit oder ein wichtiges wirtschaftliches oder finanzielles Interesse des Bundes oder eines Landes gefährden würde oder

 

5.

die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender schutzwürdiger Interessen der Betroffenen oder Dritter geheim gehalten werden müssen.

3Vor der Entscheidung, nach Satz 2 Nummer 1 oder 2 von einer Benachrichtigung abzusehen, ist die bzw. der behördliche Datenschutzbeauftragte oder, falls keine behördliche Datenschutzbeauftragte bzw. kein behördlicher Datenschutzbeauftragter bestellt wurde, der bzw. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zu hören, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Einzelfällen auswirkt.

 

(4) 1Werden Daten bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, so sind diese in geeigneter Weise über die Rechtsvorschrift aufzuklären. 2Soweit eine Auskunftspflicht besteht oder die Angaben Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen sind, sind sie hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

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