(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind.

 

(2) 1Personenbezogene Daten sind zu sperren, wenn

 

1.

ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt,

 

2.

in den Fällen des Absatzes 3 Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden oder sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen,

 

3.

sie nur zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle gespeichert sind.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn personenbezogene Daten in Akten gespeichert sind; in diesen Fällen ist in der Akte lediglich zu vermerken, dass die Daten vom Betroffenen bestritten worden sind. 3Bei der automatisierten Datenverarbeitung ist die Sperrung grundsätzlich durch technische Maßnahmen sicherzustellen; im übrigen ist ein entsprechender Vermerk anzubringen. 4Gesperrte Daten dürfen über die Speicherung hinaus nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass die Verarbeitung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene in die Verarbeitung eingewilligt hat.

 

(3) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

 

1.

ihre Speicherung unzulässig ist oder

 

2.

ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

 

(4) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, erfolgt die Löschung nach Absatz 3 Nr. 2 nur, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist; gleiches gilt für die Sperrung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2.

 

(5) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, von der Sperrung bestrittener oder unzulässig gespeicherter Daten und von der Löschung unzulässig gespeicherter Daten sind unverzüglich die Stellen zu unterrichten, denen die Daten im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlung übermittelt wurden; im übrigen liegt die Unterrichtung im pflichtgemäßen Ermessen.

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