Erfolgt eine Verarbeitung im berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), kann der Betroffene dagegen Widerspruch erheben. Bei einem berechtigten Widerspruch darf der Verantwortliche die Daten nicht mehr verarbeiten. Der Widerspruch ist zu begründen, da ein berechtigter Widerspruch voraussetzt, dass sich die Widerspruchsgründe aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben.

Aus Erwägungsgrund 69 zur DSGVO ergibt sich nicht, was diese besonderen Gründe in der Person des Betroffenen sein sollen. Nicht ausreichend ist jedenfalls, wenn der Betroffene aufgrund bloßer subjektiver Auffassungen (z. B. bei Daten zu Vergleichswohnungen: "Ich will nicht dazu beitragen, dass die Miete bei den anderen Mietparteien erhöht werden kann.") etwas gegen die Verarbeitung hat. Der Widerspruch muss deshalb vom Betroffenen substantiiert begründet werden, damit es dem Verantwortlichen möglich ist, eine Interessenabwägung durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach dem Widerspruch ist nur dann einzustellen, wenn der Betroffene zwingend schutzwürdige Gründe nachweisen kann, die in einer Abwägung die berechtigen Interessen des Wohnungsunternehmens überwiegen.

In der Regel erfolgt die Datenverarbeitung bei Wohnungsunternehmen auf vertraglicher Grundlage, sodass hier kein Widerspruch möglich ist. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden erfolgen folgende Verarbeitungen bei Wohnungsunternehmen aufgrund von berechtigtem Interesse:

Zu den Informationspflichten bei der Verarbeitung aus berechtigtem Interesse siehe Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung, Kap. 1.6 Informationspflicht bei Verarbeitungen aufgrund von berechtigtem Interesse.

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