Betroffene haben zahlreiche Rechte aus der DSGVO:

Betroffenenrechte

3.5.1 Informations- und Benachrichtigungsrechte (Art. 13 und 14 DSGVO)

Betroffene haben weitgehende Informationsrechte. Damit treffen Wohnungsunternehmen bereits bei der Vertragsanbahnung umfangreiche Benachrichtigungspflichten, die danach differenziert sind, ob die Daten beim Betroffenen direkt erhoben werden oder bei einem Dritten.

Zu Einzelheiten siehe Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung.

3.5.2 Auskunftsrechte (Art. 15 DSGVO)

Der Betroffene hat das Recht, von einem Verarbeiter eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob ihn betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist das der Fall, besteht ein Auskunftsanspruch über diese Daten, die Verarbeitungszwecke, die Herkunft der verarbeiteten Daten, über Empfänger dieser Daten und über die Dauer der Speicherung.

Zu Einzelheiten siehe Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung.

3.5.3 Löschungsrechte (Art. 17 DSGVO)

Sind Daten für die Verfolgung des Zwecks, zu dem sie ursprünglich erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich oder wurde die dazu erteilte Einwilligung widerrufen, kann der Betroffene die Löschung dieser Daten verlangen. Sollte aber eine gesetzliche Verpflichtung zur weiteren Speicherung oder Aufbewahrung dieser Daten bestehen (z. B. aus dem Handels- oder Steuerrecht), so ist die gesetzliche Verpflichtung vorrangig und die Löschung kann erst verlangt werden, wenn die gesetzliche Verpflichtung nicht mehr besteht.

Zu Einzelheiten siehe Löschkonzepte und die Archivierung von Daten.

3.5.4 Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)

Betroffene haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eine Kopie der sie betreffenden personenbezogenen Daten in einem üblichen und maschinenlesbaren Dateiformat zu erhalten. Der Betroffene kann damit seine Daten von einem Anbieter zu einem anderen "mitnehmen". Das Recht besteht bei jeder automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Basis einer Einwilligung oder einer Vertragsbeziehung mit dem Betroffenen. Dieses Recht ist auf die Daten beschränkt, die die betroffene Person dem Verarbeiter zur Verfügung gestellt hat.

Grundsätzlich könnte damit ein Mieter vom Vermieter die Herausgabe der diesem gegenüber gemachten Angaben in einer digitalen Datei verlangen, soweit diese Daten beim Wohnungsunternehmen elektronisch gespeichert sind. In der Praxis wird das Recht auf Datenübertragbarkeit bei Wohnungsunternehmen aber keine Relevanz haben.

3.5.5 Widerspruchsrechte (Art. 21 Abs. 1 DSGVO)

Erfolgt eine Verarbeitung im berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), kann der Betroffene dagegen Widerspruch erheben. Bei einem berechtigten Widerspruch darf der Verantwortliche die Daten nicht mehr verarbeiten. Der Widerspruch ist zu begründen, da ein berechtigter Widerspruch voraussetzt, dass sich die Widerspruchsgründe aus der besonderen Situation des Betroffenen ergeben.

Aus Erwägungsgrund 69 zur DSGVO ergibt sich nicht, was diese besonderen Gründe in der Person des Betroffenen sein sollen. Nicht ausreichend ist jedenfalls, wenn der Betroffene aufgrund bloßer subjektiver Auffassungen (z. B. bei Daten zu Vergleichswohnungen: "Ich will nicht dazu beitragen, dass die Miete bei den anderen Mietparteien erhöht werden kann.") etwas gegen die Verarbeitung hat. Der Widerspruch muss deshalb vom Betroffenen substantiiert begründet werden, damit es dem Verantwortlichen möglich ist, eine Interessenabwägung durchzuführen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach dem Widerspruch ist nur dann einzustellen, wenn der Betroffene zwingend schutzwürdige Gründe nachweisen kann, die in einer Abwägung die berechtigen Interessen des Wohnungsunternehmens überwiegen.

In der Regel erfolgt die Datenverarbeitung bei Wohnungsunternehmen auf vertraglicher Grundlage, sodass hier kein Widerspruch möglich ist. Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden erfolgen folgende Verarbeitungen bei Wohnungsunternehmen aufgrund von berechtigtem Interesse:

Zu den Informationspflichten bei der Verarbeitung aus berechtigtem Interesse siehe Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung, Kap. 1.6 Informationspflicht bei Verarbeitungen aufgrund von berechtigtem Interesse.

3.5.6 Widerruf der Einwilligung

Erfolgt die Verarbeitung aufgrund einer Einwilligung des Betroffenen (vgl. oben Kap. 2.9), kann der Betroffene seine Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf wirkt für die Zukunft – die bis zum Widerruf der Einwilligung erfolgten Verarbeitungen bleiben rechtmäßig. Der Betroffene ist vor Abgabe der Einwilligung über sein Widerrufsrecht zu informieren. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein – der Verantwortliche darf also für den Widerruf der Einwilligung keine Hürden errichten, wie besondere Formulare etc. (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Da die Verarbeitungen bei Wohnungsunternehmen in der Regel aufgrund eines Vertrags erfolgen, ist es nicht zu empfehlen, in diesen Fällen noch zusätzlich eine Einwilligung für ...

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