2.4.1 Kirchensteuerabfrage und Meldung nach § 45d EStG

Für die Zinszahlungen der Wohnungsgenossenschaft mit Spareinrichtung gelten dieselben Melde-, Abfrage- und Informationspflichten wie bei den Dividendenausschüttungen der Genossenschaften ohne Spareinrichtung. Wir verweisen auf das Kap. 1.2 Übermittlung von Daten der Mitglieder an das Bundeszentralamt für Steuern.

2.4.2 Meldepflichten bei Tod des Sparers

Kreditinstitute sind als Vermögensverwalter nach § 33 ErbStG verpflichtet, spätestens einen Monat, nachdem sie vom Tod des Sparers erfahren haben, sämtliche Kontoguthaben, Einlagen, Wertpapiere und Forderungen des Erblassers und andere Vermögensgegenstände, die sie für den Erblasser verwahren, dem Finanzamt zu melden.

Bei (Gesamt-)Beträgen unter 5.000 Euro entfällt nach § 1 Abs. 4 Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung die Anzeigepflicht. Der oder die Erben erhalten i. d. R. keine Information über die Mitteilung an das Finanzamt, weil die Genossenschaft gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, dem Erben eine Abschrift der Meldung zu übermitteln.

Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung ist die Weiterleitung der Daten an das Finanzamt datenschutzrechtlich zulässig.

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