Unternehmen können Mietforderungen an Inkassounternehmen verkaufen. Das Wohnungsunternehmen als Gläubiger ist berechtigt, im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung festzulegen, dass es Forderungen nicht selbst beitreibt, sondern diese an einen Dritten verkauft. Der Forderungsverkauf selbst ist ein Rechtskauf (§ 453 BGB). Aus dieser vertraglichen Konstellation erwächst seitens des Forderungskäufers ein Anspruch auf Übertragung der Forderung (§§ 398 ff. BGB) und auf Übermittlung der Forderungsdaten durch den Verkäufer (§ 402 BGB), damit er die Forderung gegenüber dem Schuldner geltend machen kann. Die Übermittlung der Forderungsdaten ist damit zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i. V. m. § 402 BGB) zulässig.

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