Fragen nach den Kontaktdaten des aktuellen oder früheren Vermieters des Mietinteressenten sind unzulässig – damit soll eine datenschutzrechtlich unzulässige Kontaktaufnahme mit dem bisherigen Vermieter verhindert werden.

Zulässig ist die Anforderung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung. Die Mietschuldenfreiheitsbescheinigung kann folgende Angaben enthalten:

  • Name des Bewerbers,
  • Adresse der bisherigen Mietwohnung,
  • Bestätigung, dass es keine Mietrückstände gibt, bzw. die Höhe der Rückstände,
  • Bestätigung der regelmäßigen, fristgerechten Zahlung,
  • Name, Anschrift und Unterschrift des Vermieters.

Die Berliner Datenschutzbeauftragte vertritt die Auffassung, dass eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des Vormieters nicht zur zwingenden Voraussetzung für den Abschluss eines Mietvertrags gemacht werden darf, da der Mieter keinen Anspruch auf Erteilung einer Mietschuldenfreiheitsbescheinigung hat[1] und es vielfältige Gründe dafür geben kann, warum der Vermieter die Bescheinigung nicht ausstellt. Kann der Bewerber keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung beibringen, ist ihm deshalb Gelegenheit zu geben, auf andere Weise die korrekte Abwicklung des bisherigen Mietverhältnisses nachzuweisen, z. B. durch die Vorlage von Quittungen über die geleisteten Mietzahlungen, durch Bankkontoauszüge oder eine Schufa-Selbstauskunft.

[1] BGH, Urteil v. 30.9.2009, VIII R ZR 238/08.

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