Bei bestehender Miterbengemeinschaft können einzelne Nachlassgegenstände durch Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB letztwillig zugewendet werden. Da die Anordnung nur schuldrechtlich wirkt und nach dem Erbfall noch ein rechtsgeschäftliches Erfüllungsgeschäft erforderlich ist, können die Miterben einvernehmlich davon abweichen. Ohne Zustimmung der Miterben kann die Zuweisung nur durch Ausschlagung der Erbschaft umgangen werden.

Da die gesetzliche Erbquote durch eine entsprechende Anordnung nicht berührt wird, ist der Wert des aufgrund der Teilungsanordnung zugewendeten Gegenstandes auf den Erbteil anzurechnen oder sogar aus dem Vermögen des Erben zugunsten der Miterben auszugleichen. Dadurch unterscheidet sich die Teilungsanordnung vom Vorausvermächtnis, welches dazu dient, den Erben unabhängig von seiner Erbquote und ohne Anrechnung auf den Erbteil zu begünstigen.[1]

Will der Erblasser die Ausgleichung unterbinden, kann er bestimmen, dass die Teilungsanordnung nach § 2048 BGB bis zur Höhe der Erbquote Anwendung findet und der überschießende Teil als Vorausvermächtnis zu werten ist. Die Teilungsanordnung findet ihre Entsprechung in der Anordnung zur Aufteilung der Pflichtteilslast nach § 2324 BGB.[2]

[1] Zur Abgrenzung von Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 5.10.2007, 3 U 272/06, ZErb 2008 S. 166 ff.; Klinger/Roth, NJW-Spezial 2008 S. 263.
[2] Vgl. ausführlich Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 3. Kapitel Rn. 295 ff.

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